1. Name, Sitz und Zweck
1.1. Name
Unter dem Namen "Fugs FoxPro User Group Schweiz" besteht ein schweizerischer Verband gemäss den Bestimmungen ZGB Art. 60 ff.
1.2. Sitz
Der Verband hat seinen Sitz in Zug.
1.3. Zweck
Der Verband Fugs dient dem Erfahrungs- und Informations-Austausch für Software-Entwicklungen mit Visual FoxPro und verwandten Programmen.
Der Verband Fugs fördert Kontakte und Zusammenarbeit unter den Mitgliedern sowie mit Berufskollegen weltweit.
Der Verband Fugs bemüht sich um gute Kontakte zur Microsoft.
Der Verband Fugs unterstützt die Bekanntheit und Verbreitung von Visual FoxPro.
2. Mitgliedschaft
Der Verband besteht aus Aktiv-Mitgliedern, Gönnern und Ehren-Mitgliedern.
2.1. Aktiv-Mitglieder
Als Aktiv-Mitglied kann jede natürliche oder juristische Person aufgenommen werden, die Programme mit Microsoft Visual FoxPro entwickelt, bzw. damit entwickelte Produkte professionell verwendet und gewillt ist, sich für die Anliegen des Verbandes aktiv einzusetzen. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand.
2.2. Gönner
Gönner kann jeder Freund des Verbandes werden, der eine Zuwendung nicht unter einem Jahres-Beitrag spendet.
2.3. Ehren-Mitglieder
Zum Ehren-Mitglied kann ernannt werden, wer sich um den Verband besonders verdient gemacht hat. Ehren-Mitglieder werden vom Vorstand vorgeschlagen und an der Generalversammlung gewählt.
2.4. Austritt
Der Austritt aus dem Verband kann normalerweise nur auf Ende des laufenden Jahres erfolgen. Die Kündigung ist dem Vorstand eingeschrieben einzureichen.
2.5. Ausschluss
Mitglieder können beim Verhalten, das den Interessen und den Statuten des Verbandes zuwider läuft, auf Antrag des Vorstandes oder einem Fünftel der Mitglieder ausgeschlossen werden. Zum Auschluss bedarf es 2/3 der Stimmen der Anwesenden an der Generalversammlung.
3. Rechte und Pflichten der Mitglieder
3.1. Aktiv-Mitglieder
Aktiv-Mitglieder sind in allen Angelegenheiten, die einen Beschluss erfordern oder vom Vorstand zur Abstimmung unterbreitet werden, stimm- und wahlberechtigt.
Aktiv-Mitglieder sind verpflichtet, die Interessen des Verbandes zu wahren. Sie haben den von der Generalversammlung festgelegten jährlichen Jahresbeitrag zu bezahlen.
3.2. Gönner
Gönner werden in der Mitgliederliste geführt und über alle Tätigkeiten des Verbandes informiert. Sie haben an der Generalversammlung beratende Stimme, aber kein Stimmrecht. Gönner sind auch willkommen an allen Veranstaltungen des Verbandes. Sie erhalten dieselben Rabatte wie ein Mitglied. Gönner bezahlen einen freiwilligen Beitrag nicht unter einem Jahresbeitrag der Aktiv-Mitglieder.
3.3. Ehren-Mitglieder
Ehren-Mitglieder haben die gleichen Rechte und Pflichten wie die Aktiv-Mitglieder, sie haben jedoch keinen Jahres-Beitrag zu bezahlen.
4. Organisation des Verbandes
4.1. Generalversammlung
Die Generalversammlung findet im ersten Quartal des Jahres statt. Der Vorstand lädt alle Mitglieder mindestens 4 Wochen vorher mit Traktandenliste ein.
4.2. Ausserordentliche Generalversammlung
Eine ausserordentliche Generalversammlung wird vom Vorstand mit persönlicher Einladung und Angabe der Traktanden an aller stimmberechtigten Mitglieder unter Berücksichtigung einer Frist von 4 Wochen einberufen. Ein Drittel der stimmberechtigten Mitglieder kann die Einberufung einer ausserordentlichen Generalversammlung verlangen.
4.3. Geschäfte
Folgende Geschäfte sind von der ordentlichen Generalversammlung zu behandeln:
- Wahl der Stimmenzähle
- Protokoll der letzten Generalversammlung
- Jahresbericht des Präsidenten
- Genehmigung der Jahresrechnung und Décharge-Erteilung an den Vorstand
- Mutationen
- Wahlen
- Ehrungen
- Festlegung des Mitglieder-Beitrages
- Anträge des Vorstandes oder der Mitglieder
- Verschiedenes
4.4. Vorstand
Vorstandsmitglieder müssen Aktiv- oder Ehren-Mitglieder sein. Der Vorstand besorgt die Leitung des Verbandes, vollzieht Verbandsbeschlüsse und vertritt den Verband gegen Aussen. Die rechtsverbindliche Unterschrift wird zu zweien durch ein Mitglied zusammen mit dem Präsidenten, dem Vizepräsidenten, dem Kassier oder dem Sekretär ausgeübt.
Der Vorstand wird bei Bedarf vom Präsidenten einberufen. Er ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte seiner Mitglieder anwesend sind. Der Vorstand erledigt die Geschäfte, die nicht ausschliesslich der Generalversammlung vorbehalten sind. Er hat die Geschäfte der Generalversammlung vorzubereiten und zu den entsprechenden Geschäften Anträge zu stellen.
Der Vorstand besteht aus 5-8 Mitgliedern
- Präsident
- Vizepräsident
- Sekretär
- Kassier
- Beisitzer mit speziellen Aufgaben
Die Amtsdauer der Vorstandsmitglieder beträgt 2 Jahre. Die Vorstandsmitglieder können unbeschränkt wiedergewählt werden.
4.4.1. Präsident
Er beruft die Generalversammlung und Vorstands-Sitzungen ein und führt den Vorsitz der Versammlungen und Sitzungen. Er wacht über die Einhaltung von Statuten und Vereins-Beschlüssen und schreibt jährlich einen Jahresbericht über das Geschäftsjahr des Verbandes. Bei Wahlen und Abstimmungen hat er bei Bedarf den Stichentscheid zu fällen.
4.4.2. Vizepräsident
Er hat den Präsidenten in seinen Aufgaben zu unterstützen und vertritt ihn im Verhinderungsfalle.
4.4.3. Sekretär
Er erledigt die Korrespondenz sowie die vereinsinternen Schreibarbeiten. Er führt die Mitglieder-Kartei und an den Sitzungen das Protokoll.
4.4.4. Kassierer
Er ist für alle finanziellen Angelegenheiten verantwortlich, führt die Verbands-Buchhaltung und die Verbands-Kasse. An der Generalversammlung legt er die Rechnung vom vergangenen und das Budget für das nächste Jahr vor.
4.4.6. Rechnungsrevisoren
Zwei Rechnungsrevisoren und ein Revisor-Stellvertreter werden von der Generalversammlung gewählt. Die Rechnungsrevisoren haben die Richtigkeit der Verbandsbuchhaltung zu Handen der Generalversammlung zu kontrollieren und zu bestätigen.
4.4.7. Kommissionen
Bei Bedarf kann die Schaffung spezieller Kommissionen (Arbeits-/Interessens-Gruppen) beschlossen werden. Diese können durch den Vorstand ermächtigt werden, in einem klar begrenzten Bereich nach Aussen aufzutreten und die Interessen des Verbandes in ihrem jeweiligen Fachgebiet wahrzunehmen. In diesen Kommissionen arbeitet immer ein Vorstandsmitglied mit und informiert den Vorstand.
4.4.8. Aktivitäten
Einen wesentlichen Bestandteil des Verbandes bilden regelmässig stattfindende Treffen und Tagungen sowie die Publikation von Verbandsnachrichten. Vorträge durch Spezialisten und die Unterstützung von Microsoft bei der Weiterentwicklung im Bereich Visual FoxPro sind Elemente der Vereinsaktivitäten.
4.4.9. Haftung
Für Verbindlichkeiten des Verbandes haftet nur das Verbandsvermögen.
Der Jahres-Beitrag darf nur auf Ende eines Mitgliedjahres verändert werden. Er darf Fr. 250.- nicht übersteigen.
5. Schlussbestimmungen
5.1. Finanzierung
Der jährliche Mitgliederbeitrag dient einzig zur Deckung der ausweisbaren Administrativkosten der aktiv für den Verband arbeitenden Personen und Organisationen. Die Auszahlung erfolgt durch den Kassier gegen detaillierte Rechnung an die jeweiligen Firmen oder Personen. Der Verband unterhält zu diesem Zweck ein Konto bei einer Bank.
Der Vorstand hat ausserhalb des Budgets eine Finanz-Kompetenz von 10 Mitglieder-Beiträgen.
5.2. Statutenänderungen
Statutenänderungen können nur durch 2/3 der Stimmen der Anwesenden an der Generalversammlung beschlossen werden. Sie müssen mit der Einladung angekündigt werden.
5.3. Auflösung
Die Auflösung des Verbandes kann nur von einer Generalversammlung mit 2/3 der Stimmen der Anwesenden beschlossen werden, sofern der Antrag auf Auflösung fristgerecht publiziert worden ist. Bei einer Auflösung allenfalls vorhandenes Vermögen muss vom Schweizerischen Naturschutzbund zu Gunsten der Füchse in der Schweiz verwendet werden.
Beschlossen an der Generalversammlung vom 18. Juni 1998 in Zürich